Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie einer Landesverweisung von neun Jahren, unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft im geringeren Masse. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'600.00, ausmachend CHF 2'700.00, aufzuerlegen. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern.