Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 2071), der Beschuldigte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und zwei Monaten sowie Landesverweisung von maximal sieben Jahren [pag. 2071]). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie einer Landesverweisung von neun Jahren, unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft im geringeren Masse.