30 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’600.00 festgesetzt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen hinsichtlich der beantragten Dauer der Freiheitsstrafe und Landesverweisung: Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag.