111 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging unter anderem eine versuchte vorsätzliche Tötung sowie einen Angriff, wofür Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StPO die obligatorische Landesverweisung vorsehen.