29 21.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte stammt aus Nigeria und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Mit vorliegendem Urteil wird er für neun Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.