Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt – wie bereits dargelegt – schwerer als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung. Aus den genannten Gründen erachtet die Kammer die Dauer der Landesverweisung im Umfang von neun Jahren als angemessen.