Es werde damit auch keine Wiedereingliederung in der Schweiz mehr geben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte irgendeinmal seine Familie im Schengenraum besuchen wolle, sei die Dauer von sieben Jahren ausreichend. Dass er ein enges Verhältnis zur Familie habe, sei aus den Akten ersichtlich (pag. 2064). 20.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriff und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sein Verschulden wiegt damit – mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen – im Ergebnis zwar noch leicht.