27 20.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich, die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren auszusprechen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer lediglich zwei Jahre über dem gesetzlichen Minimum liege, was klar zu tief sei. Das öffentliche Fernhalteinteresse sei gross, entsprechend müsse auch die Dauer der Landesverweisung höher ausfallen. Es handle sich um ein schweres Anlassdelikt und der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft.