Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht habe. Seine Geschwister würden hier leben. Bei der Prüfung eines Härtefalls seien nicht alle Faktoren zum Nachteil des Beschuldigten ausgefallen. Diesen Umständen werde insofern Rechnung getragen, als dass die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festgelegt werde (pag. 1942, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).