Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind vorliegend keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen damit weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entgegen.