Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung liegen keine vor. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung somit zu bestätigen.