auf eine erhebliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur vorliegend wegen zwei unterschiedlicher Gewaltdelikte verurteilt wird, sondern er auch bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigte ist damit erheblich. Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung liegen keine vor.