Eine Landesverweisung würde selbstverständlich einen Einschnitt in das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten darstellen, wie dies bei der Prüfung des Härtefalls ausgeführt wurde. Das Gericht kommt nach Abwägung der Interessen allerdings zum Schluss, dass vorliegend gewichtige öffentliche Interessen an einer Landesverweisung bestehen, die insgesamt höher zu gewichten sind als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Es spricht deshalb gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StGB eine Landesverweisung aus.