Gewaltdelikte gelten als besonders verwerflich (Urteil BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Die Landesverweisung ist bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Der Umstand, dass der Beschuldigte wegen eines versuchten Delikts schuldig gesprochen wurde, fällt deshalb nicht ins Gewicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch des Angriffs schuldig gesprochen wurde. Der Angriff ist ebenfalls ein Katalogdelikt.