Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sind u.a. die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Höhe der Rückfallgefahr und die Vorstrafen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O. [Anm. Kammer: BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016], S. 103).