Dabei wirken sich insbesondere die Kriterien der Anwesenheitsdauer, der Verwurzelung in der Schweiz und der schwierigen Wiedereingliederung im Heimatstaat zu Gunsten des Beschuldigten aus. Das Gericht verneint aber aufgrund einer Gesamtbetrachtung insgesamt einen schweren persönlichen Härtefall. So ist keine gefestigte berufliche Integration zu bejahen, das Beziehungsnetz ausserhalb der Familie ist sehr klein und eine Integration in Nigeria nicht quasi unmöglich. Die Bejahung des Härtefalles wurde vom Gesetzgeber nur für Ausnahmefälle vorgesehen.