18. Härtefallprüfung Für die Härtefallprüfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1937 ff., S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 1940 f., S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Einzelne Prüfkriterien sprechen vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dabei wirken sich insbesondere die Kriterien der Anwesenheitsdauer, der Verwurzelung in der Schweiz und der schwierigen Wiedereingliederung im Heimatstaat zu Gunsten des Beschuldigten aus.