Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.1 und 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).