StGB vorliegt, erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt. Entsprechend ist unter diesem Titel auch keine Strafreduktion gerechtfertigt. 15. Schuldangemessene Strafe Im Ergebnis führen die Tat- und Täterkomponenten der drei Delikte zu einer schuldangemessenen Strafe von gerundet sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Polizei, - Untersuchungs-, und Sicherheitshaft wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 6. Juli 2022 vorzeitig angetreten hat. IV. Landesverweisung