Weil es rund zwei Wochen später nach der ersten Anklage zum Vorfall der versuchten vorsätzlichen Tötung kam, wurde die Anklage am 18. November 2021 zwecks Vereinigung mit dem neu hängigen Verfahren zurückgezogen (pag. 1614 ff.), um letztlich die Durchführung zweier Hauptverfahren zu verhindern, was dem Beschuldigten insbesondre mit Blick auf die Landesverweisung zugute kam. Vor dem Hintergrund, dass das Hauptdelikt im oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt zudem rund 2.5 Jahre zurücklag und kein Fall von Art. 48 Bst. e StGB vorliegt, erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt.