21 13.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sehen die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richt- linien) für das Tragen eines Messers 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52). Es ist kein Grund ersichtlich, von diesen Empfehlungen vorliegend abzuweichen, sodass für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen auszufällen ist.