Zwar ist relativierend festzuhalten, dass diese im hängigen Strafverfahren erfolgten und der Beschuldigte dadurch den Rückzug der Privatkläger bzw. im einen Fall sogar die Einstellung des Strafverfahrens erreichte. Allerdings ist hervorzuheben, dass er die Genugtuungszahlung mit seiner Entschädigung, welche er nach dem Tod seiner Mutter erhielt, bezahlte. Die schwierige Kindheit und Jugend fallen hier ebenfalls strafreduzierend ins Gewicht. Die Kammer erachtet für diese Umstände insgesamt eine Reduktion um 1/3 als angemessen.