Der Beschuldigte musste also von Beginn weg davon ausgehen, dass er von diesem identifiziert wurde. Positiv anzurechnen ist ihm indes, dass er seine eigenen Tatbeiträge von sich aus schilderte. Auch die geleisteten Genugtuungszahlungen sind zugunsten des Beschuldigten zur berücksichtigen. Zwar ist relativierend festzuhalten, dass diese im hängigen Strafverfahren erfolgten und der Beschuldigte dadurch den Rückzug der Privatkläger bzw. im einen Fall sogar die Einstellung des Strafverfahrens erreichte.