II.12.5 oben). Ergänzend ist ein allfälliger Geständnisrabatt zu prüfen, welcher – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhielt – nur hinsichtlich des Angriffs in Betracht kommt. Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27. Februar 2019 bereits als beschuldigte Person in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung befragt. Zudem kannte einer der Geschädigten den Beschuldigten, weil sie offenbar gemeinsam zur Schule gingen (pag. 205). Der Beschuldigte musste also von Beginn weg davon ausgehen, dass er von diesem identifiziert wurde.