Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich allerdings neutral auf die Strafe auswirkt. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer für die Tatkomponenten des Angriffs eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 asperierend zu berücksichtigen. 13.1.2 Täterkomponenten Für die Ausführungen hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen zu den Täterkomponenten betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen werden (Ziff. II.12.5 oben).