Ebenfalls erheblich ins Gewicht fällt nach Auffassung der Kammer das ungleiche Kräfteverhältnis des Angriffs, wonach die grosse Gruppe an Angreiffern den drei Opfern zahlen- und damit auch kräftemässig weit überlegen war. Insgesamt und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen dennoch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich allerdings neutral auf die Strafe auswirkt.