Nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen ist zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa zufällig vor Ort war oder dass sich die Situation spontan ergeben hat. Er ist vielmehr aufgrund des Telefonanrufs extra angereist, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Ebenfalls erheblich ins Gewicht fällt nach Auffassung der Kammer das ungleiche Kräfteverhältnis des Angriffs, wonach die grosse Gruppe an Angreiffern den drei Opfern zahlen- und damit auch kräftemässig weit überlegen war.