Erforderlich ist allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung. Vorliegend sind den Akten und Ausführungen des Beschuldigten indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht zu erfassen und entsprechend zu handeln. Zudem war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre alt und damit auch nicht mehr ganz so jung. Sein Alter ist daher neutral zu werten. Dies widerspricht auch nicht dem von der Verteidigung zitieren und noch unter dem alten Recht ergangenen Bundesgerichtsentscheid 118 IV 342.