Zwar war nach dem alten Recht unter Art. 64 aStGB eine Strafmilderung möglich, wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, allerdings lässt sich im geltenden Recht nichts Entsprechendes mehr unter Art. 48 StGB finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das jugendliche Alter eines Täters nie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Erforderlich ist allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung.