Gestützt auf diese Ausführungen erachte die Kammer eine Strafreduktion im Umfang von rund 10% für die belasteten Kindheits- und Jugendjahre des Beschuldigten als angemessen. Im Ergebnis resultiert damit eine Straferhöhung für die Täterkomponenten von einem Jahr, sodass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung auszufällen ist. Nicht strafmindernd ins Gewicht fällt – entgegen der Verteidigung – das junge Alter des Beschuldigten. Zwar war nach dem alten Recht unter Art.