Markant verschuldenserhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte die versuchte vorsätzliche Tötung während des hängigen Verfahrens wegen Angriffs beging. Konkret ereignete sich der Vorfall nur zwei Wochen nach Anklageerhebung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, wobei der Beschuldigte in Kenntnis darüber war, dass die Staatsanwaltschaft hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt hatte. Trotzdem entschied er sich dazu, ein noch weitaus gravierenderes Delikt zu begehen.