O., N. 324 f.). Damit sind die einschlägigen Vorstrafen (Gewaltdelikte) des Beschuldigten im Jugendstrafrecht straferhöhend zu berücksichtigen – allerdings mit Blick auf die Höhe der früheren Strafen und dem Verbot der Doppelbestrafung in geringem Masse. Markant verschuldenserhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte die versuchte vorsätzliche Tötung während des hängigen Verfahrens wegen Angriffs beging.