Auch MATHYS weist – unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – darauf hin, dass Vorstrafen nur angemessen berücksichtigt werden dürfen. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe dürfe grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheiden solle vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren habe dabei verhältnismässig zu sein und dürfe nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde (MATHYS, a.a.O., N. 324 f.).