Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016). Keine Vorstrafe darf derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 137a zu Art. 47 StGB). Auch MATHYS weist – unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – darauf hin, dass Vorstrafen nur angemessen berücksichtigt werden dürfen.