lebens berücksichtigt werden. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben und darf diese nicht wie im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung als «eigenständige Delikte» in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die Straferhöhung um drei Monate wegen einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe läuft auf eine dem Einzeltatschuldprinzip widersprechende Doppelbestrafung hinaus und