Sie wisse nicht, dass er in Haft sei und er wolle sie damit auch nicht belasten. Zu seinem Vater habe er wieder Kontakt aufgenommen, obwohl sie es in der Vergangenheit schwierig gehabt hätten (pag. 2055 Z. 34 ff.). In Würdigung der Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die einschlägigen jugendstrafrechtlichen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht fallen würden, wobei diese weniger stark gewichtet würden, als wenn der Beschuldigte diese Straftaten als Volljähriger begangen hätte. Dieser Schluss ist zumindest im Ergebnis – insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen – korrekt: Vorstrafen können als täterbezogene Strafzumessungsfaktoren im Rahmen des Vor-