Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragungen gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er in der Lehre als Maurer EFZ einen Monatslohn von CHF 2'000.00 erziele und damit im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Er habe noch Vermögen. Es handle sich um die Entschädigung, die er vom T.________ (Spital) erhalten habe (pag. 231 Z. 400).