Der Beschuldigte sei im Jugendheim S.________ platziert worden, wo er eine Ausbildung zum Maurer EBA absolviert habe. Nach Aufhebung der Massnahme sei der Beschuldigte zunächst zu einer Gastfamilie gekommen. In der Folge habe er eine eigene Wohnung bezogen und habe im Sommer die Ausbildung zum Maurer EFZ begonnen. Dem Bericht des Migrationsdienstes vom 17. Juli 2019 sind zu Fragen nach den Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat und den Möglichkeiten, eine strafrechtliche Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft zu vollziehen, folgende Einschätzungen zu entnehmen: