14 ab. Die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist mithin als relativ gross zu bezeichnen. Der Beschuldigte selber hat nichts zur Rettung des Opfers beigetragen, zumal er unmittelbar nach dem Messerstich den Tatort verlassen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind im Rahmen der Strafzumessung zudem die Schmerzen und Folgebehandlungen nicht ausser Acht zu lassen. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte E.________ aus, er habe lange starke Schmerzen gehabt.