Weiter hält das Gutachten fest (pag. 634): Insofern ist von einer akuten Gefährdung des Lebens von Herrn E.________ in Folge der erlittenen Stichverletzung am Oberbauch auszugehen, welche eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung erforderte. Der drohende Verblutungstod wurde durch die ärztliche Intervention abgewendet.