Vorliegend hätten durchaus tödliche Verletzungen bewirkt werden können, zumal sich der Stich gegen den Bauch und damit gegen eine sehr empfindliche Stelle des menschlichen Körpers richtete. Der fehlende Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hat sich aber dennoch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass er Reduktion hängt – wie einleitend ausgeführt – unter anderem von der Nähe des tatbeständigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.