Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise das Leben und damit das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Vorliegend hätten durchaus tödliche Verletzungen bewirkt werden können, zumal sich der Stich gegen den Bauch und damit gegen eine sehr empfindliche Stelle des menschlichen Körpers richtete.