13 12.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von acht Jahren und drei Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12.4 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbeständsmässige Erfolg – der Tod von E.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m.