Es bestand kein triftiger Anlass, das Opfer tätlich anzugehen, erst recht nicht unter Verwendung eines Messers. Die Tat wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus. 12.2.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere ist aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe sowie die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts wirken sich neutral auf die Strafe aus.