1922 f., S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf diese Ausführungen reduziert sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Eventualvorsatzes im Umfang von einem Jahr und neun Monaten. Der Beschuldigte handelte zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was sich allerdings neutral auswirkt, zumal der nichtige Beweggrund in der hier vorliegenden Konstellation dem Tatbestand als immanent erscheint. 12.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand kein triftiger Anlass, das Opfer tätlich anzugehen, erst recht nicht unter Verwendung eines Messers.