Der Beschuldigte muss aufgrund seiner Lebenserfahrung gewusst haben, dass ein grosses Risiko des Todeseintrittes besteht, wenn er jemandem mit einem Messer (Klingenlänge mindestens 5.5 cm bzw. heftiger Stoss) unkontrolliert in den Bauch sticht. Weiter kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände schwer wiegt (pag. 1922 f., S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).