Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Auch wenn die vorliegenden Geschehnisse von der Konstellation, in welcher der Täter das Opfer in einem Gerangel ungünstig mit dem Messer trifft, weit entfernt ist, fällt doch deutlich ins Gewicht, dass der Tod des Opfers nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, er mithin nicht mit direktem Tötungswillen handelte. Dieser Umstand wirkt sich verschuldensvermindernd aus. Beim Umfang der Strafreduktion ist zu berücksichtigen, dass je grösser das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto weniger sich das Verschulden reduziert.