12 12.1.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Strafe von zehn Jahren bei vollendetem Delikt als angemessen. Das Verschulden ist mithin als mittelschwer im unteren Bereich zu bezeichnen. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.