Zwar gab es vorher bereits einen verbalen Streit, jedoch keine körperliche Auseinandersetzung. Auch bemerkte das Opfer offenbar nicht, dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug. Die heutigen, anderslautenden Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer, wie bereits ausgeführt, als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte kündigte mithin den Messereinsatz nicht an, sodass das Opfer keine Chance hatte, sich zu wehren oder die Flucht zu ergreifen. Dieser Umstand muss sich verschuldenserhöhend auswirken.