Das Verhalten des Beschuldigten dokumentiert seine Schwierigkeiten, mit Aggressionen umzugehen, eindrücklich (vgl. dazu z.B. pag. 1107 ff.), es ist jedoch in keiner Weise zu entschuldigen, diese spontane Reaktion im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, der Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 5.5 cm, ist erschreckend.